Norm
ASVG §131bRechtssatz
1.) Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung (der Tiroler Gebietskrankenkasse) bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der dem Kläger für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung beträchtlich entstandenen Behandlungskosten führt.
2.) Besteht in dem mit dem Krankenversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrag kein mit einer 24-Stunden-Blutdruckmessung unmittelbar vergleichbarer Tarif, sind die Tarifleistungen anderer gleichartiger Krankenversicherungsträger (hier: Gebietskrankenkassen) als Orientierungshilfe heranzuziehen.
3.) Unter Bedachtnahme auf die in Gesamtverträgen anderer Gebietskrankenkassen enthaltenen Tarife erscheint der in der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für eine 24-Stunden-Blutdruckmessung festgelegte Kostenzuschuss von € 12,50, der ohne Limitierung und Verrechnungsbeschränkung gewährt wird, nicht als unangemessen niedrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120196Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_010OBS00072_05V0000_001