Norm
RATG §7Rechtssatz
Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120192Im RIS seit
27.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021