RS OGH 2005/9/27 1Ob153/05i, 6Ob192/20h, 7Ob11/21z

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Norm

RATG §7
ZPO §528 Abs2 Z3 D6

Rechtssatz

Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120192

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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