Norm
ASVG §260Rechtssatz
Es spricht also alles dafür, die Unterbringung des Stiefkindes in einer fremden Familie oder in einem Heim im Rahmen einer Erziehungshilfe nach § 9 JWG1954 als Maßnahme auf „Anordnung der Jugendfürsorge" zu verstehen. Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf den Fall zu, dass sich ein Stiefkind nunmehr auf Grund einer freiwilligen Erziehungshilfe (§ 29 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 - JWG) in voller Erziehung (§ 28 Abs 1 JWG) in einem Heim befindet, entspricht dies doch funktional der in § 9 JWG 1954 genannten Maßnahme der Einweisung in ein Heim.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120174Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_010OBS00009_04B0000_001