RS OGH 2005/9/27 11Os53/05m, 14Os149/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Norm

StGB §28 Abs1 Ca
StGB §28 Abs1 Cb

Rechtssatz

Realkonkurrenz liegt dann vor, wenn der Täter durch mehrere selbständige Taten zeitlich nacheinander mehrere - gleichartige oder ungleichartige - strafbare Handlungen begeht, die, weil sie im selben Strafverfahren abgehandelt werden, zueinander in Konkurrenz treten. Nur wenn sich zeigt, dass deren gesamter Unrechtsgehalt durch die Verurteilung schon wegen einer einzigen dieser strafbaren Handlungen zur Gänze abgedeckt ist, darf der Täter wegen eines somit nur scheinbar konkurrierenden weiteren Deliktes nicht verurteilt werden (Schein- oder Gesetzeskonkurrenz). Ist Scheinkonkurrenz auszuschließen, hat der Schuldspruch alle demnach in echter Realkonkurrenz zusammentreffenden strafbaren Handlungen zu erfassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120195

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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