Norm
EO §9Rechtssatz
1. Der Verpflichtete kann auch dann, wenn die Forderung erst nach Einleitung der Exekution abgetreten wurde, gegen den exekutionführenden Zedenten mit der Oppositionsklage vorgehen.
2. Ein Eintritt des Zessionars in ein anhängiges Exekutionsverfahren ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die betriebene Forderung nicht mehr mit der abgetretenen Forderung ident ist.
3. Im Exekutionsverfahren ist eine Vollstreckungsgenossenschaft möglich. Allein der Umstand, dass allenfalls eine gemeinsame Vorgangsweise mit der Titelgläubigerin in einer formellen Vollstreckungsgenossenschaft möglich ist, bedeutet aber noch nicht, dass diese Form zwingend von einer Partei zu wählen ist, der die Titelforderung teilweise abgetreten wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abtretung; Zession; Exekutionsverfahren; Rechtsnachfolge; Vollstreckungsgenossenschaft; Verbindung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000097Dokumentnummer
JJR_20050928_LG00309_01300R00204_05F0000_001