Norm
KO §173Rechtssatz
Die Einleitungshindernisse des § 201 Abs. 1 KO sind nur auf Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Das Gesetz normiert hier ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Auf der ersten Prüfungsebene trifft den antragstellenden Gläubiger eine subjektive Bescheinigungslast. Erst, wenn sich aus den vom Gläubiger angebotenen Bescheinigungsmitteln ergibt, dass das behauptete Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht in einem weiteren Schritt von Amts wegen - ohne Beschränkung auf die vom Gläubiger angebotenen Beweismittel - gemäß § 173 Abs. 5 KO zu prüfen, ob das Einleitungshindernis vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren; unredlicher Schuldner; Einleitungshindernis; Vermögensverzeichnis; zweistufiges Prüfungsverfahren; Bescheinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000080Dokumentnummer
JJR_20050928_LG00309_01300R00205_05B0000_001