Norm
EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044 Art3 Abs6Rechtssatz
Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.
Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120322Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_002