Norm
StPO §41 Abs5Rechtssatz
Die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 StPO behält für ein nachträglich gemäß § 57 StPO ausgeschiedenes Verfahren nicht Geltung. Im ausgeschiedenen Verfahren sind die Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (neu) zu prüfen. Gegebenenfalls ist dann im betreffenden Verfahren die Beigebung eines solchen Verteidigers zu beschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120235Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009