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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. des Ing. HU in L, und 2. der MU in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. November 2002, GZ. 322.068/2-I/9/02, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K Fenstertechnik GmbH in D Nr. 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 73 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. November 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 6. April 1999 abgewiesen, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Änderung einer bestehenden Tischlerei-Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von zusätzlichen Maschinen (zwei Oberflurkabinen sowie zwei automatischen Spritzanlagen samt Zu- und Abluftanlage) genehmigt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage seit 1. April 2001 von der F Fensterproduktions-GmbH (F-GmbH) betrieben werde. Der angefochtene Bescheid wurde (u.a.) der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern, nicht aber der F-GmbH zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Berücksichtigung unserer Einwendungen im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften" verletzt und bringen hiezu u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil nunmehr die F-GmbH Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage sei und die Beschwerdeführer von diesem Sachverhalt nicht in Kenntnis gesetzt worden seien. Sollte es tatsächlich zu einem Wechsel des Betreibers der gegenständlichen Anlage gekommen sein, hätte der angefochtene Bescheid nicht mehr an die mitbeteiligte Partei, sondern an die F-GmbH ergehen müssen.
Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage die in dieser Gesetzesstelle angeführten Unterlagen anzuschließen. Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist allein deren Inhaber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0214, mwN).
Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten. Unterbleibt jedoch eine ausdrückliche Eintrittserklärung des neuen Inhabers, so ist das Verfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen; dieser Bescheid kann in einem solchen Fall aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im (hiefür maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0087).
Im vorliegenden Fall war nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - dem steht die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Aktenlage nicht entgegen, die Beschwerde bringt gegen diesen durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt nichts vor; sie legt ihn vielmehr dem Beschwerdevorbringen zugrunde - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die F-GmbH und nicht (mehr) die mitbeteiligte Partei Betreiber der Betriebsanlage im Sinne des § 353 GewO 1994. In dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - wie auch nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenlage - findet sich auch kein Hinweis darauf, dass die F-GmbH durch eine ausdrückliche Erklärung in das Genehmigungsverfahren eingetreten wäre; der angefochtene Bescheid wurde ihr auch nicht zugestellt.
Die Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 81 GewO 1994 ohne entsprechenden, von einer legitimierten Partei gestellten Antrag ist durchaus geeignet, einen Nachbarn in den aus der Gewerbeordnung erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0111).
Indem die belangte Behörde entgegen der oben dargestellten Rechtslage der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Änderung einer (von dieser nicht mehr betriebenen) Betriebsanlage erteilt hat und diesen Antrag nicht entsprechend der oben dargestellten Rechtslage abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040207.X00Im RIS seit
03.02.2005