Norm
ABGB §932 IIIeRechtssatz
Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120321Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021