RS OGH 2005/9/28 7Ob194/05p, 2Ob142/06f, 2Ob95/06v, 8Ob74/13k, 8Ob126/15k, 8Ob59/16h, 4Ob21/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2005
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Norm

ABGB §932 IIIe
ABGB §932 Abs4 IIIe
ABGB §932 Abs4 VIIf

Rechtssatz

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
    Veröff: SZ 2005/138
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109
  • 8 Ob 74/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 126/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k
    Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. (T2)
    Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3)
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120321

Im RIS seit

28.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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