Norm
ZPO §19 Abs2Rechtssatz
Wenn der ursprünglich belangte Beklagte seine mangelnde Passivlegitimation einwendet, der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient hingegen seine Passivlegitimation anerkennt und es deshalb zu einem einvernehmlichen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite kommt, steht dem ausgeschiedenen Beklagten ein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu (Analogie zu §§ 237 Abs. 3, 48 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000043Dokumentnummer
JJR_20050929_LG00199_02100R00252_05Z0000_001