Norm
AZG §19eRechtssatz
Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120229Dokumentnummer
JJR_20050930_OGH0002_009OBA00082_05G0000_001