RS OGH 2005/9/30 9ObA82/05g

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Veröffentlicht am 30.09.2005
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Norm

AZG §19e

Rechtssatz

Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120229

Dokumentnummer

JJR_20050930_OGH0002_009OBA00082_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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