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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §40;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des Z, geboren am 15. Jänner 1963, vertreten durch Dr. Michael Brand, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. August 2004, Zl. III- 888946/FrB/04, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 56 FrG) angeordnet.
Ausdrücklich gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die nach ihren Ausführungen "wegen der Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 40 Fremdengesetz erhoben" wurde.
Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" finden sich sodann Ausführungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unter Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlassen, sich mit der Frage der "Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes" zu befassen. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und bei richtiger Ausübung ihres Ermessens hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des in der Beschwerde näher angeführten Sachverhalts einen "Durchsetzungsaufschub" gewähren müssen.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptete (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, VwSlg. 11.525 (A), sowie - daran anschließend - für viele den hg. Beschluss vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0094, mwN). Bei dieser Beurteilung ist nach dem zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates der Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG auch dann als bestimmt bezeichnet anzusehen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Ist der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer aber ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0040, und vom 21. April 2004, Zl. 2003/04/0176, mwN).
Aus dem dargestellten Beschwerdeinhalt, insbesondere dem dort bezeichneten Beschwerdepunkt, ergibt sich unmissverständlich, dass sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes im Sinn des § 40 FrG verletzt erachtet. Durch den hier angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer aber in diesem von ihm ausdrücklich bezeichneten Recht nicht verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, sondern über die Anordnung der Schubhaft gemäß § 61 Abs. 1 FrG entschieden wurde.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210290.X00Im RIS seit
22.03.2005