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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §281 Abs1 Z1, §71 Abs1 und §74 StPO sowie §28a GerichtsorganisationsG (GOG) als offenbar aussichtslos. Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenen Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Der Antrag gem Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig. Soweit der Einschreiter die Judikatur des OGH kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes liegt, die ordentlichen Gerichte zu einer bestimmten Gesetzesauslegung anzuweisen.Spruch
Dem Antrag des Dipl. Ing. Dr. W P, ..., ihm für einen "Antrag auf Aufhebung des Geschworenen und Schoeffenlistengesetzes wegen Verfassungswidrigkeit, Verletzung der Rechtsstaatlichkeit u. Art13 EMRK, Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter, Strafverfahren ..., Landesgericht Innsbruck" die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Gegen den im Ausland weilenden Einschreiter ist in Österreich ein Strafverfahren anhängig. Der Einschreiter bringt dazu vor, daß die Zuweisung seines Strafverfahrens an die Gerichtsabteilung 28 des LG Innsbruck gesetzwidrig erfolgt sei. Er beantragt die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG zur "Feststellung der Verfassungswidrigkeit" des "Geschworenen- und Schoeffenlistengesetz" (gemeint wohl:
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, GSchG, BGBl. Nr. 256/1990 idgF), da dieses Art91, Art87 Abs3 und Art83 Abs2 B-VG, sowie Art6 und Art13 EMRK, das Recht auf eine Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz, sowie den Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsstaatlichkeit verletze. Im folgenden bringt der Einschreiter Bedenken gegen das GSchG vor. Er kritisiert, daß die Auswahl zweier Laienrichter in seinem Verfahren nicht nach der Dienstliste des 4. Quartals 1999 erfolgt sei, weshalb das verfassungsgesetzliche Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei.
2. Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenen Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht
II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen (vgl. VfSlg. 14458/1996 und 14752/1997). Der Antrag gem. Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig.
3. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G137.2001Dokumentnummer
JFT_09989680_01G00137_00