Norm
AZG §19aRechtssatz
Wesentliches Kriterium der Arbeitsbereitschaft ist deren regelmäßiges, auf Grund Diensteinteilung vorhersehbares Anfallen sowie der mit etwa einem Drittel der Arbeitszeit anzunehmende erhebliche Umfang. Die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft in Apotheken hat unter gemeinsamer Betrachtung von Tag- und Nachtdienst über den Normalarbeitstag im Sinn der allgemeinen Bestimmung des § 5 AZG hinaus innerhalb der Einheiten des § 19a Abs 2 Z 1 und 2 AZG zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120261Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_008OBA00083_04W0000_001