RS OGH 2005/10/6 2Ob85/05x, 3Ob231/11h

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Norm

ABGB §909
KSchG §7

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes verpflichtet ist. Die Übermäßigkeit des Reugeldes hat der Verbraucher darzutun. Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 85/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 85/05x
  • 3 Ob 231/11h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 231/11h
    Auch; nur: Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120185

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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