Norm
ABGB §909Rechtssatz
Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes verpflichtet ist. Die Übermäßigkeit des Reugeldes hat der Verbraucher darzutun. Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120185Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012