Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Bei einer „Wissenserklärung" geht es darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LuftfahrtunternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120267Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021