Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, die - durch gemeinsame Einklagung oder durch Klagsausdehnung - auch gemeinsam erhoben werden könnten, ist zwar grundsätzlich nur soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als damit nicht objektiv Mehrkosten gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung entstehen. Das gilt aber nur so lange, als nicht eine Verbindung der Verfahren nach § 187 Abs 1 ZPO (allenfalls in Verbindung mit § 31a Abs 2 JN) möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2005:RG0000042Dokumentnummer
JJR_20051006_OLG0639_00200R00139_05M0000_001