RS OGH 2005/10/11 13R222/05b

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Veröffentlicht am 11.10.2005
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Norm

KO §10

Rechtssatz

Wenn die Exekution vor der Konkurseröffnung bewilligt wurde, so kann sie hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen Sachen nicht mehr vollzogen werden. Die betreibende Partei muss im Vollzugsantrag nachweisen, dass die Exekutionsführung trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionssperre; Konkurs; Vollzugsantrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000074

Dokumentnummer

JJR_20051011_LG00309_01300R00222_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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