Norm
KO §10Rechtssatz
Wenn die Exekution vor der Konkurseröffnung bewilligt wurde, so kann sie hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen Sachen nicht mehr vollzogen werden. Die betreibende Partei muss im Vollzugsantrag nachweisen, dass die Exekutionsführung trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionssperre; Konkurs; Vollzugsantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000074Dokumentnummer
JJR_20051011_LG00309_01300R00222_05B0000_001