TE Vwgh Beschluss 2004/12/21 2002/21/0004

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Dezember 2001, Zl. IV- 917290/FrB/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach sie aus, dass gemäß § 48 Abs. 3 FrG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.

Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde mit einer vom Beschwerdeführer abgeschlossenen "Scheinehe". Zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes führte sie aus, dass ein solcher EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen von Amts wegen nur dann zu gewähren sei, wenn die sofortige Ausreise des Fremden nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich sei. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde auf Grund der gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen.

Gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes bekämpft er mit der vorliegenden Beschwerde.

Gegen das in der Berufungsinstanz mit Bescheid vom 12. Juli 2002 bestätigte Aufenthaltsverbotes wurde Beschwerde zur hg. Zl. 2002/18/0175 eingebracht. In diesem Verfahren wurde die Beschwerde im Blick auf eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen und es wurde mit Beschluss vom 3. November 2004 das Verfahren eingestellt.

In der dem Beschwerdeführer zur Frage einer Gegenstandslosigkeit eingeräumten Stellungnahme wertete dieser die vorliegende Beschwerde als obsolet, weil der Beschwerdeführer wiederum dem Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen zugehörig und die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot zurückgezogen worden sei.

Aus den genannten Gründen war das Verfahren angesichts des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordenung 2003.

Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall einer inhaltlichen Erledigung Erfolg gehabt hätte. Die belangte Behörde begründete nämlich in keiner Weise, inwieweit im gegenständlichen Fall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinn des Erkenntnisses vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0064, geboten sein soll.

Wien, am 21. Dezember 2004

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002210004.X00

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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