Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit seiner Erklärungen zu achten. Bereits fahrlässige, unrichtige Formulierungen verletzen die Berufspflicht und beeinträchtigen Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120395Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021