Norm
DSt 1990 §1 Abs1 KRechtssatz
Wenn unwahre Behauptungen des Rechtsanwaltsanwärters ungeprüft in einem vom Rechtsanwalt unterfertigten Schriftstück nach außen gelangen, hat dieser die ihm gemäß § 34 RL-BA obliegende gewissenhafte Beaufsichtigung der Tätigkeit seines Rechtsanwaltsanwärters verletzt und dadurch eine Berufspflichtenverletzung begangen sowie auch Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120396Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008