RS OGH 2005/10/18 14Os100/05w, 12Os134/06g, 11Os28/07t, 15Os72/07p, 13Os73/08x, 13Os1/21b (13Os2/21z

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Norm

StPO §33 Abs2 Be
StPO §283 C
StPO §292
StPO §295
StPO §296 Abs3
StPO §362
StPO 463
StPO §464
StPO §467
StPO §468
StPO §474

Rechtssatz

Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. Hat das Berufungsgericht die Tatfrage des bei der Strafbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens willkürlich gelöst, liegt ein Rechtsfehler vor, der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Unterhalb der Willkürgrenze kann in analoger Anwendung des § 362 StPO vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen steht dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes offen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 100/05w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 14 Os 100/05w
  • 12 Os 134/06g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 134/06g
    Vgl auch
  • 11 Os 28/07t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 28/07t
    Auch; Beisatz: Hier: Willkürliche und deshalb rechtsverletzende Ermessensausübung der vorzunehmenden Beweiswürdigung. (T1)
  • 15 Os 72/07p
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 72/07p
    Auch; nur: Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. (T2); Beisatz: Der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist. Eine eigene Beschlussfassung darüber, wie dies § 238 StPO für das Verfahren in erster Instanz vorsieht, verlangt das Gesetz vom Berufungsgericht hingegen nicht. (T3)
  • 13 Os 73/08x
    Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 73/08x
    Beisatz: Unzulässige Tatprovokation kann auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Darauf abzielende Beweisanträge sind - anders als zur Schuldfrage (§281 Abs1 Z4 StPO) - auch noch in diesem Verfahrensstadium zulässig. (T4)
  • 13 Os 1/21b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2021 13 Os 1/21b
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120232

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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