Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach § 2 Abs 3 der OöEinstV, die stets iSd OöPGG auszulegen ist, nicht verbindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120279Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016