Norm
GehKG 1959 §36Rechtssatz
Die betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages sind ergänzend dahin auszulegen, dass die Gehaltskasse den Anspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei unverschuldetem Verlust von Rezepten grundsätzlich nicht verliert, dass aber die Gehaltskasse die volle Beweispflicht über die rechtmäßige Abgabe der betreffenden Heilmittel trifft.
Ob der Verlust der Rezepte bereits auf dem Weg von der Apotheke zur Gehaltskasse oder erst auf dem Weg von dieser zum zuständigen Sozialversicherungsträger eintritt, ist dafür irrelevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120391Im RIS seit
18.11.2005Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011