Norm
RATG §23 Abs1Rechtssatz
1.) Der Aufwand des Klagevertreters für eine Internet-Firmenbuchabfrage betreffend die genaue Bezeichnung der beklagten Partei bei einer Drittschuldner-Mahnklage ist vom Einheitssatz gemäß §23 Abs. 1 RATG erfasst. Selbst wenn man von einer Nichterfassung durch den Einheitssatz ausgehen würde, wäre die Abfrage in der Entlohnung für die Verfassung der Klage selbst enthalten.
2.) Die (versuchte) Erschleichung eines Zahlungsbefehles im Sinne des §245 Abs. 1 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Teil der aufgeschlüsselt verzeichneten Kosten ohnedies nicht ersatzfähig ist, sodass es auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen über die Erbringung der diesen Kosten zugrunde liegenden Leistung nicht ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000668Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011