RS OGH 2005/10/19 7Ob221/05h, 6Ob246/07f, 6Ob174/11y (6Ob175/11w), 6Ob191/11y, 8Ob6/19v

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Norm

AußStrG 2005 §55 Abs1
AußStrG 2005 §57

Rechtssatz

Nach § 55 Abs 1 AußStrG 2005 ist das Rekursgericht grundsätzlich angehalten in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Rückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz setzt voraus, dass dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120319

Im RIS seit

18.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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