RS OGH 2005/10/20 3Ob205/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

EO §81 Z3
MRK Art6 Abs1 II4

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind für die Anwendung des Art6Abs1EMRK auf Rechtsmittelverfahren dessen besonderen Wesenszüge vor dem Hintergrund der Gesamtheit des nationalen Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Rolle des Rechtsmittelgerichts maßgebend. Daher dürfen etwa (auch) für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln Beschränkungen finanzieller Natur -so etwa in Gestalt einer Sicherheitsleistung für die dem Rechtsmittelgegner voraussichtlich entstehenden Kosten- festgelegt werden, ohne dass dadurch generell das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zum (Rechtsmittel-)Gericht verletzt würde (mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120281

Dokumentnummer

JJR_20051020_OGH0002_0030OB00205_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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