Norm
EO §81 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind für die Anwendung des Art6Abs1EMRK auf Rechtsmittelverfahren dessen besonderen Wesenszüge vor dem Hintergrund der Gesamtheit des nationalen Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Rolle des Rechtsmittelgerichts maßgebend. Daher dürfen etwa (auch) für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln Beschränkungen finanzieller Natur -so etwa in Gestalt einer Sicherheitsleistung für die dem Rechtsmittelgegner voraussichtlich entstehenden Kosten- festgelegt werden, ohne dass dadurch generell das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zum (Rechtsmittel-)Gericht verletzt würde (mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120281Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00205_05A0000_001