RS OGH 2005/10/20 3Ob127/05f, 6Ob131/05s, 6Ob294/05m, 8Ob136/05s, 2Ob295/05d, 1Ob69/06p, 2Ob211/05a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
beobachten
merken

Norm

RATG §23
ABGB §1333 Abs3
ZPO §41
ZPO §54

Rechtssatz

§ 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für deren Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120431

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten