RS OGH 2005/10/20 3Ob201/05p, 3Ob242/05t, 3Ob74/06p, 3Ob266/06y, 3Ob157/07w, 3Ob122/10b, 3Ob39/13a,

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

EO §84 Abs2 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120291

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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