Norm
StGB §21Rechtssatz
Die vom Gesetz für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten Folgen müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB findet dabei keine Anwendung. Sind mehrere Prognosetaten zu befürchten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, so leidet die gleichwohl getroffene Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB an einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120303Dokumentnummer
JJR_20051103_OGH0002_0150OS00107_05G0000_001