RS OGH 2005/11/3 6Ob85/05a, 4Ob112/06h, 1Ob139/14v

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Norm

ABGB §932 VIIe

Rechtssatz

Welche Frist „angemessen" gemäß § 932 Abs 4 ABGB ist, wird weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie näher determiniert. Welche Umstände bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind, ergibt sich allerdings zum Teil aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 932 Abs 3 ABGB, wonach - gleich wie beim Kriterium der Unannehmlichkeit für den Übernehmer - die Art der Sache und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Der Tatbestand stellt nicht bloß auf Umstände auf Seiten des Übernehmers, sondern auch auf die des Übergebers ab. Es ist etwa zu berücksichtigen, dass komplizierte Reparaturen mehr Zeit als einfache benötigen, aber auch, ob die Sache ihrer Natur nach besonders dringend gebraucht wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 85/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 85/05a
    Veröff: SZ 2005/157
  • 4 Ob 112/06h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 112/06h
    Auch; Beisatz: Hier: „Pilotprojekt" Heizungsanlage für Einfamilienhaus - Verbesserungsfrist von neun Monaten angemessen. (T1)
  • 1 Ob 139/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 139/14v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120245

Im RIS seit

03.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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