Norm
ABGB §932 VIIgRechtssatz
Damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist, muss es sich um einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers handeln. Die Mangelhaftigkeit der Leistung allein reicht noch nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120247Im RIS seit
03.12.2005Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020