RS OGH 2005/11/4 5Ob103/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2005
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Norm

ABGB §1431 A
WRG §27 Abs1 lita
WRG §29 Abs1
WRG §29 Abs5
WRG §63 litb
WRG §99 Abs1 lite

Rechtssatz

Obwohl das WRG einen engen Konnex zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung herstellt, fehlt dem Gesetz eine entsprechende Regelung über die Rückzahlung geleisteter Beträge im Fall des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten bzw Zwangsrechten. Es muss insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld, also auf die §§ 1431 f ABGB zurückgegriffen werden. Dem steht nach Aufhebung des „Enteignungsbescheides" auch nicht die Rechtskraft des „Entschädigungsbescheides" entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0024524

Dokumentnummer

JJR_20051104_OGH0002_0050OB00103_05S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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