Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Obwohl das WRG einen engen Konnex zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung herstellt, fehlt dem Gesetz eine entsprechende Regelung über die Rückzahlung geleisteter Beträge im Fall des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten bzw Zwangsrechten. Es muss insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld, also auf die §§ 1431 f ABGB zurückgegriffen werden. Dem steht nach Aufhebung des „Enteignungsbescheides" auch nicht die Rechtskraft des „Entschädigungsbescheides" entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0024524Dokumentnummer
JJR_20051104_OGH0002_0050OB00103_05S0000_001