Norm
StVG §17 Abs4Rechtssatz
Verlangt der Strafgefangene erst während der durch die Zustellung des Beschlusses an ihn ausgelösten Rechtsmittelfrist eine Zustellung auch an seinen bis dahin nicht aktenkundigen Verteidiger, so bewirkt dies keine Verlängerung der Beschwerdefrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2005:RG0000041Dokumentnummer
JJR_20051104_OLG0639_0100BS00353_05W0000_001