RS OGH 2005/11/8 10Ob93/05g

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Norm

UVG §4 Z3

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd § 4 Z 3 UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer, auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 93/05g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 Ob 93/05g
    Beisatz: Die Haft muss somit (nur) -nach bürgerlich rechtlicher Beurteilung des Laufs der Frist - tatsächlich länger als einen Monat voraussichtlich dauern bzw gedauert haben. Der Tag an dem die Frist zu laufen begann, ist nicht einzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120311

Dokumentnummer

JJR_20051108_OGH0002_0100OB00093_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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