Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd § 4 Z 3 UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer, auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120311Dokumentnummer
JJR_20051108_OGH0002_0100OB00093_05G0000_001