RS OGH 2005/11/8 4Ob143/05s, 4Ob82/07y, 4Ob120/07m, 4Ob113/07g, 4Ob111/09s, 4Ob85/09t, 2Ob1/18p, 4Ob

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Norm

ZPO §237 Abs3
ZPO §483 Abs3
ZPO §513

Rechtssatz

Wird der Sicherungsantrag im Revisionsrekursverfahren zurückgezogen, so ist die Rücknahme des Sicherungsantrags zur Kenntnis zu nehmen und es ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Ein Kostenzuspruch setzt einen Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120298

Im RIS seit

08.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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