Norm
ZPO §237 Abs3Rechtssatz
Wird der Sicherungsantrag im Revisionsrekursverfahren zurückgezogen, so ist die Rücknahme des Sicherungsantrags zur Kenntnis zu nehmen und es ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Ein Kostenzuspruch setzt einen Kostenbestimmungsantrag des Beklagten voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120298Im RIS seit
08.12.2005Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018