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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §281 Abs1 Z1, §71 Abs1 und §74 StPO sowie §28a GerichtsorganisationsG (GOG) als offenbar aussichtslos. Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenen Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Der Antrag gem Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig. Soweit der Einschreiter die Judikatur des OGH kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes liegt, die ordentlichen Gerichte zu einer bestimmten Gesetzesauslegung anzuweisen. (Ebenso hins des Geschworenen- und SchöffenG 1990: G137/01, B v 20.03.01).Spruch
Dem Antrag des Dipl. Ing. Dr. W P, ..., ihm "fuer einen Antrag nach Art140 B-VG wegen mangelnder Rechtsmittel und Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes des gesetzlichen, unparteiischen Richters durch die Strafprozessordnung, Par. 281 Abs1 Z. 1, 71 Abs1, 74, und das Gerichtsorganisationsgesetz Par. 28a" die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Gegen den im Ausland weilenden Einschreiter ist in Österreich ein Strafverfahren anhängig. Der Einschreiter bringt dazu vor, daß das LG Innsbruck ihn zu "6 Jahren Gefaengnis und 74 Millionen Schilling Geldstrafe bzw. Zahlung von ... Steuerschulden" verurteilt habe. Die Nichtigkeitsbeschwerde vom 2.5.2000 "musste aufgrund der kurzen Frist unzureichend und unvollstaendig bleiben".
2. Der Einschreiter beantragt unter Berufung auf das Erkenntnis vom 16.3.2000, G151/99, Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages zur Bekämpfung der §§281 Abs1 Z1, 71 Abs1, 74 StPO und §28a GOG wegen Verstoßes gegen Art87 Abs3, 83 Abs2 B-VG sowie gegen Art6, 7 EMRK und Art2 7. ZPEMRK. Dazu führt er aus, daß ein bestimmtes, von der Generalprokuratur im Croquis zitiertes Urteil aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr relevant sei und daß der OGH in ständiger Judikatur die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter nicht unter den Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z1 StPO subsumiere. Die Rechtsprechung, daß ein bestimmter Nichtigkeitsgrund im Zivilverfahren anerkannt werde, im Strafverfahren aber nicht, sei gleichheitswidrig. Ein bestimmter Personalsenatsbeschluß verletze ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter.
3. Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenen Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Der Antrag gem. Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig. Soweit der Einschreiter die Judikatur des OGH kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes liegt, die ordentlichen Gerichte zu einer bestimmten Gesetzesauslegung anzuweisen.
4. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G130.2001Dokumentnummer
JFT_09989680_01G00130_00