RS OGH 2005/11/15 13R220/05h

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Norm

ABGB §364c
GBG §94

Rechtssatz

Ein zwischen Angehörigen begründetes, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB hat absolute Wirkung und verbietet die Eigentumsübertragung. Diese Wirkung des Verbotes kann durch das Einverständnis des Verbotsberechtigten nur unter Aufgabe des Rechtes des Verbotsberechtigten beseitigt werden. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364 c ABGB verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder seine sonstigen Rechtsnachfolger; dabei handelt es sich um zwingendes Recht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veräußerungsverbot; Belastungsverbot; Grundbuch; Übertragung; Vormerkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000076

Dokumentnummer

JJR_20051115_LG00309_01300R00220_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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