Norm
ABGB §364cRechtssatz
Ein zwischen Angehörigen begründetes, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB hat absolute Wirkung und verbietet die Eigentumsübertragung. Diese Wirkung des Verbotes kann durch das Einverständnis des Verbotsberechtigten nur unter Aufgabe des Rechtes des Verbotsberechtigten beseitigt werden. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364 c ABGB verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder seine sonstigen Rechtsnachfolger; dabei handelt es sich um zwingendes Recht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Veräußerungsverbot; Belastungsverbot; Grundbuch; Übertragung; Vormerkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000076Dokumentnummer
JJR_20051115_LG00309_01300R00220_05H0000_001