RS OGH 2005/11/16 8Ob100/05x

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Norm

EO §382f

Rechtssatz

Der einstweilige Mietzins nach § 382f EO dient der Regelung einer künftigen Leistung für die Dauer des anhängigen Kündigungs- oder Räumungsverfahrens. Er ist nicht für die Vergangenheit bestimmt. Der Tag der Antragstellung ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120412

Dokumentnummer

JJR_20051116_OGH0002_0080OB00100_05X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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