RS OGH 2005/11/16 8Ob100/05x, 7Ob116/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Norm

ZPO §500 Abs3
ZPO §526 Abs3
EO §78
EO §382f
EO §402 Abs4
JN §58 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382f EO wird die Schaffung einer zeitlich nicht exakt begrenzten Zahlungsverpflichtung - im Regelfall bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungs- oder Räumungsstreits - begehrt. Die Bewertung hat daher nach der zwingenden Vorschrift des § 58 Abs 1 JN zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120410

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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