RS OGH 2005/11/16 8ObS24/05w, 8ObS6/11g, 8ObS7/13g, 8ObS1/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Norm

IESG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Als Schadenersatzansprüche, die aus dem Dienstverhältnis entspringen, gelten solche, die aus einer Verletzung der Haupt- oder Nebenpflichten des Dienstverhältnisses abgeleitet werden können.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 24/05w
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObS 24/05w
  • 8 ObS 6/11g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObS 6/11g
    Veröff: SZ 2011/65
  • 8 ObS 7/13g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObS 7/13g
  • 8 ObS 1/15b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObS 1/15b
    Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T1)
    Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120403

Im RIS seit

16.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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