RS OGH 2005/11/22 1Ob219/05w, 5Ob11/18f

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Norm

ABGB §1295 IId4a

Rechtssatz

Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120377

Im RIS seit

22.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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