Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schilauf, Schifahrer, FIS-RegelnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120377Im RIS seit
22.12.2005Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018