Norm
StPO §463 ffRechtssatz
Nach dem Gesamtzusammenhang der imIII. Abschnitt des XXVI.Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vgl Art 4 des 7. ZP zur MRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120332Im RIS seit
23.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019