RS OGH 2005/11/23 9ObA128/04w, 9ObA127/04y, 8ObA19/06m, 8ObA52/06m, 8ObA20/06h, 9ObA15/07g, 9ObA159/

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Norm

ArbVG §4
ArbVG §6
ArbVG §8
ArbVG §13
ArbVG §32
AVRAG §4

Rechtssatz

Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings - wie hier - auf freier, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungener, Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass - in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG - trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den vor dem Verbandswechsel beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene, Betriebsvereinbarung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 128/04w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 128/04w
    Veröff: SZ 2005/169
  • 9 ObA 127/04y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 127/04y
  • 8 ObA 19/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
    Vgl auch
  • 8 ObA 52/06m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 52/06m
    Vgl auch
  • 8 ObA 20/06h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 20/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes der Österreichischen Banken und Bankiers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. (T1)
  • 9 ObA 15/07g
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 15/07g
    Vgl auch; Beisatz: In 9 ObA 128/04w = SZ 2005/169 und 9 ObA 127/04y wurde ausdrücklich dargelegt, dass durch den Kollektivvertragswechsel der Beklagten sowohl die Anwendbarkeit des Sparkassenkollektivvertrags als auch der nur darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen weggefallen ist. (T2)
  • 9 ObA 159/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 159/08k
    Vgl
  • 9 ObA 123/09t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 123/09t
    Vgl; Beisatz: Auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußererkollektivvertrags durch den Erwerberkollektivvertrag anzunehmen. (T3)
  • 8 ObA 40/12h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 40/12h
    Vgl auch; Beisatz: Ist beim Erwerber ein anderer KV als beim Veräußerer anzuwenden, so gilt grundsätzlich der KV des Erwerbers, es kommt also zu einem Kollektivvertragswechsel. (T4)
  • 9 ObA 109/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 ObA 68/16g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 ObA 68/16g
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120297

Im RIS seit

23.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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