Norm
EO §65 BRechtssatz
Bei der zwangsweisen Veräußerung von GmbH-Anteilen ist der Schätzwert nicht beschlussmäßig festzusetzen; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung dem Verwertungsverfahren zugrunde zu legen. Die Parteien des Exekutionsverfahrens haben kein Rekursrecht gegen die (beschlussmäßige) Bekanntgabe des Schätzwerts, ebensowenig gegen allfällige Entscheidungen über ihre Einwendungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120340Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010