RS OGH 2005/11/24 3Ob215/05x, 3Ob201/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
beobachten
merken

Norm

EO §65 B
EO §275 Abs2

Rechtssatz

Eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwertes mittels Beschluss sieht das Gesetz ebensowenig vor wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten; die Parteien des Exekutionsverfahrens können den Schätzwert daher nicht mit Rekurs anfechten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 215/05x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 215/05x
  • 3 Ob 201/07s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 201/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Verpachtung von Markenrechten, die sich nach den Regeln über gepfändete bewegliche Sachen richtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120341

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten