Norm
EO §331 ARechtssatz
Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120349Im RIS seit
24.12.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013