RS OGH 2005/11/24 3Ob299/04y, 5Ob123/11s

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

MRG §17 Abs1

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 299/04y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 299/04y
    Veröff: SZ 2005/178
  • 5 Ob 123/11s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 123/11s
    Auch; nur: § 17 Abs 1 MRG normiert als Grundsatz die gleichförmige Verteilung der Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzflächen. (T1); Beisatz: Die Beurteilung ist typischerweise eine des Einzelfalls. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120348

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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