TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/21 2004/04/0208

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
16/02 Rundfunk;

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7A, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Oktober 2004, GZ. 611.932/0003-BKS/2004, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem ORF-Gesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Oktober 2004 wurde die vom Beschwerdeführer wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes erhobene Beschwerde, weil es der ORF seit 14. Juli 2004 in jeglicher Form unterlassen habe, über die Fußballspiele der T-Mobile-Bundesliga und jene der Red-Zak Erste Liga zu berichten, gemäß § 37 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-Gesetz zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Vorgangsweise des ORF verstoße gegen den Programmauftrag des ORF-Gesetzes und er erleide durch diesen Verstoß persönlich einen unmittelbaren Schaden, weil er zusätzlich zur Entrichtung der ORF-Gebühren die Kosten eines Telekabelanschlusses und die Gebühren eines Privatsenders bezahlen müsse, wenn er die erwähnten Spiele - wie bisher in Wort und Bild - sehen wolle. Dieses Vorbringen sei für sich allein jedoch nicht geeignet, mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Vermögen des Beschwerdeführers oder eine immaterielle Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-Gesetz darzutun. Dies sei umso mehr zu betonen, als der ORF glaubhaft dargelegt habe, dass er im Rahmen der ihm bislang zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten (auf Grund des Erwerbs der Fernseh-Übertragungsrechte durch die Premiere Fernsehen GmbH & Co KG sei es dem ORF nicht gestattet, über die Spiele eine Bildberichterstattung zu senden) jedenfalls über die Ergebnisse der Spieltage Berichte gebracht habe. Dem ORF-Gesetz lasse sich zudem weder ein Anspruch auf Übertragung jedes einzelnen Spieles noch sonst ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Sendungsgestaltung ableiten, derer sich der ORF zur Erfüllung seines Programmauftrages im Bereich des Fußballsportes zu bedienen hätte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Feststellung verletzt, dass durch die von ihm geschilderte Unterlassung der Informationen über die "T-Mobile-Liga und die Red-Zack Liga Spiele" das ORF-Gesetz verletzt worden sei, wodurch er unmittelbar persönlich geschädigt worden wäre. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, seine materielle Schädigung reiche sehr wohl zur Beschwerdeerhebung aus, weil er die vorgeschriebenen ORF-Gebühren entrichte und demnach nunmehr nicht mehr wie bisher regelmäßige Berichterstattungen und Übertragungen von Fußballspielen, welche im Zentrum seines persönlichen Interesses stünden, beim ORF "einsehen" könne. Vielmehr müsse er Lizenzen beim Privatsender Premiere einkaufen, wodurch sich eine weitere Schädigung ergebe. Da es sich beim Bewerb der T-Mobile-Bundesliga um ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse handle, komme der ORF seinem Auftrag gemäß §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 15 ORF-Gesetz nicht nach.

Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-Gesetz entscheidet der Bundeskommunikationssenat über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein.

Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung gefordert, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters den Beschwerdeführer unmittelbar schädigen muss (vgl. dazu das zur gleich lautenden Vorgängerbestimmung ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, VfSlg. 11 958).

Der Beschwerdeführer macht als Verletzung des ORF-Gesetzes geltend, der ORF komme seinem Programmauftrag nicht hinreichend nach, weil er nicht im bisherigen Ausmaß über Fußballbewerbe berichte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das ORF-Gesetz - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - keinen Anspruch auf eine bestimmte Sendungsgestaltung bzw. auf die Übertragung einzelner Spiele vermittelt. Vielmehr wird dem ORF durch § 4 ORF-Gesetz (bloß) eine Richtschnur gegeben; dass bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden müssten, ist daraus nicht abzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2004/04/0009).

Fehlt es solcherart aber bereits an der Möglichkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzung, kommt auch eine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-Gesetz nicht in Betracht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040208.X00

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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